Über Uns 2021-05-28T22:18:58+00:00

Der Verein „Bildungsbrücke e.V.“ mit Sitz in Langen ist eine Migrantenorganisation und wurde im Jahr 2016 von Erzieherinnen und Sozialpädagogen gegründet. Bildungsbrücke e.V. fühlt sich den Werten des Grundgesetzes verpflichtet.

Wir verstehen uns als verantwortungsvollen, weltanschaulich und parteipolitisch neutralen Partner im Bereich der Integration.

Zweck des Vereins

  1. Der Verein Bildungsbrücke verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2.  Zweck des Vereins ist

a) die Förderung der Jugendhilfe;

b) die Förderung der Volks- und Berufsbildung;

c) die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;

d) die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie.

 

  1. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

zu a):   die Betreuung von Jugendlichen im Sinne der §§ 27, 34 und 35a SGB VIII im Auftrag des Jugendamtes  oder anderer kommunaler Körperschaften in trägereigenen oder in von den betreuten selbst angemieteten Wohnungen im Rahmen einer ambulanten Form der Betreuung. Die Betreuung geschieht durch Fachkräfte der Sozialen Arbeit sowie durch (sozial-)pädagogisch und psychologisch geschultes Personal. Die Betreuung umfasst u. a., aber nicht ausschließlich:

  • das Angebot betreuten Einzelwohnens
  • die Recherche nach passenden Wohnraumangeboten und die Kontaktaufnahme zum Vermieter (ohne die Betreuten)
  • regelmäßigen Austausch und Rückmeldung an die Jugendlichen
  • die Unterstützung beim Aufbau eines sozialen Netzwerks im neuen Lebensumfeld
  • die Stärkung des Selbsthilfepotentials und die damit verbundene Stärkung des Selbstbewusstseins
  • die gemeinsame Wohnungssuche inkl. der Begleitung und Unterstützung bei der Wohnungsbesichtigung sowie
  • die Betreuung und Begleitung von Jugendlichen und jungen Heranwachsenden im Alter von 18 -21 Jahren bei der Anleitung zur selbständigen Lebensführung (inkl. Antragstellung bei Behörden und Krankenkassen, Regelung der eigenen Finanzen, Ummeldungen in Verbindung mit Wohnortwechseln), bei der Ausbildung.

 

Die vorgenannten Tätigkeiten geschehen auch im Rahmen von therapeutischen Einzelgesprächen.

 

zu b):   das Angebot und die Durchführung von Sprachkursen im Bereich Deutsch als Fremdsprache/Zweitsprache. Für die Sprachkurse werden auch Einzelcoachings sowie niedrigschwellige Deutschkurse als Zweit- und Berufssprache angeboten.

zu c):   die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung entwicklungswichtiger Vorhaben in Ländern Afrikas und die Weitergabe dieser Mittel an gemeinnützige ausländische Körperschafen in Ländern Afrikas, welche sie

  • zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung hilfsbedürftiger und benachteiligter Menschen einsetzen. Hierzu zählen insbesondere – aber nicht nur – Augenoperationen und Behandlung von grauem Star und andere notwendige medizinische Behandlungen, die in den jeweiligen Ländern Afrikas vonnöten sind.

 

  • für Projekte der nachhaltigen Bewässerung und Wassergewinnung in Regionen in Ländern Afrikas, in denen keine sichere oder erreichbare Wasserversorgung gewährleistet ist, verwenden.

 

zu d):   die sozialpädagogische Unterstützung von Familien und Jugendlichen im Sinne des § 31 SGB VIII im Auftrag des Jugendamtes des Main-Taunus-Kreises oder anderer kommunaler Körperschaften in trägereigenen oder von den Betreuten selbst angemieteten Wohnungen im Rahmen einer ambulanten Form der Betreuung. Die Betreuung geschieht durch Fachkräfte der Sozialen Arbeit sowie durch (sozial-)pädagogisch und psychologisch geschultes Personal. Dies geschieht durch intensive Betreuung und Begleitung der Familien und Jugendlichen in ihren Erziehungsaufgaben, durch therapeutische Einzel- und Gruppengespräche, durch die Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie durch Hilfestellung im Kontakt mit Ämtern und anderen für die Betreuten relevanten Institutionen (z. B. Krankenkassen).

  1. Die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit soll durch ideelle und finanzielle Förderung ausländischer Körperschaften gemäß § 58 Nr. 1 Satz 1 AO erfolgen. Der Verein wird sich zur Erfüllung seiner Aufgaben einer Hilfsperson i. S. d. § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen, soweit er die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt. Vor der Förderung ausländischer gemeinnütziger Körperschaften wird der Verein mit diesen schriftliche Verträge abschließen und diese dem zuständigen Finanzamt vorlegen.